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Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl der Landrätin oder des Landrats, des Kreistags, der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats in den Gemeinden Glashütten und Mistelgau am 08.03.2026

Bekanntmachung

über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl der Landrätin oder des Landrats, des Kreistags,

der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats

in den Gemeinden Glashütten und Mistelgau am 08.03.2026

1.            Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke für die oben bezeichneten Wahlen werden in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 für die Gemeinden Glashütten und Mistelgau während folgender Dienststunden

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch:                                          08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:                                                08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten, überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wäh-lerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe-rechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein-getragen ist.

2.            Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerver-zeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde ein-legen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.            Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 eine Wahl-benachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichti-gung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.            Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

5.            Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben

5.1         bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein aus-gestellt hat,

5.2         bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahl-schein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,

5.3         durch Briefwahl.

6.            Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1         eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

                Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, 15:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) bean-tragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbar-en Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

6.2         eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)            sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,

b)           ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,

c)            ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis ein-getragen wurde.

Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

7.            Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahl-schein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Per-son ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antrag-stellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

8.            Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

  1. je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  1. einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  1. einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

d)           ein Merkblatt für die Briefwahl.

9.            Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevoll-mächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Le-bensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge ei-ner Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

10.         Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stim-me gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimm-berechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfe-leistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-dung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

11.         Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

                Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Mistelgau, 12.02.2026                                                                                                 ___________________

                                                                                                                                                             Bayerlein            

Angeschlagen am:           12.02.2026

Abgenommen am:          23.02.2026

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